Zahlungsunfähigkeitsprüfung

 

Nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, wobei die Zahlungseinstellung als äußeres Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit zu werten ist. Hiervon zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).

 

Geringfügige Liquiditätslücken bleiben außer Betracht. Kann der Schuldner seine Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen vollständig schließen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor. Beträgt die Liquiditätslücke am Ende des Dreiwochenzeitraumes 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten oder mehr, ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst (fast) vollständig geschlossen wird.

 

Es ist auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen und es ist nicht erforderlich, dass die Gläubiger ihre Forderungen ernsthaft eingefordert haben bzw. bereits Mahnungen, Mahnbescheide oder Klagen vorliegen. Nur wenn die Liquiditätslücke am Ende des Dreiwochenzeitraums weniger als 10% beträgt, ist regelmäßig von einer Zahlungsstockung auszugehen, die allein noch keinen Insolvenzgrund darstellt. Dennoch ist in diesen Fällen ein Liquiditätsplan zu erstellen, aus dem sich die Weiterentwicklung der Liquiditätslücke ergibt.

 

Die Zahlungsunfähigkeit kann bereits relativ früh vorliegen, nämlich dann, wenn die Liquiditätslücke am Ende des Dreiwochenzeitraums mehr als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt.

 

Im Rahmen der normalen Mandantenbetreuung ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Steuerberaters, das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit festzustellen. Die Feststellung, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist unter den Kriterien des § 17 InsO sowie unter Beachtung der BGH-Rechtsprechung zu ermitteln. Es bedarf also eines besonderen Auftrags.

 

Die Zahlungsunfähigkeit führt bei juristischen Personen und für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Vollhafter fungiert (z.B. GmbH & Co. KG) zu einer Insolvenzantragsverpflichtung, deren Nichtbeachtung zu einem Straftatbestand und zu einer persönlichen Haftung des Verantwortlichen führen kann.

 

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