Ermittlung des Firmenwertes im Scheidungsfall

 

Wir ermitteln den sachgerechten Unternehmenswert, Firmenwert und Anteilswert bei Ehescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung.

 

Sofern Unternehmerehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, werden bei einer Scheidung in den Vermögensbilanzen der Ehegatten sämtliche Vermögensgegenstand einzeln erfasst, bewertet und geteilt.

 

Zu den relevanten Vermögensgegenständen gehören auch

 

• Beteiligungen an Aktiengesellschaften AG

• Beteiligungen an GmbHs

• Beteiligung an einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung UG

• Ein Mann GmbH

• Beteiligung an einer Personengesellschaft OHG, KG

• Beteiligungen an Partnerschaftsgesellschaften

• Beteiligung an einer GbR

• Freiberufliche Praxen (Ärzte, Tierärzte, Architekten, Steuerberater)

• Handwerksbetriebe

• Stille und atypisch stille Beteiligungen

 

Herr WP/StB Dr. Buck ist als Gerichtsgutachter und Sachverständiger für Unternehmensbewertung tätig und verfüget über entsprechende Erfahrung und Expertise in der Unternehmensbewertung im Scheidungsverfahren.

 

Sprechen Sie uns an. In einem kostenlosen Erstgespräch erläutern wir Ihnen gerne unseren auf mittelständische Unternehmen zugeschnittenen Bewertungsansatz.

 

Hohe Scheidungskosten vermeiden - kein langwieriger und kostenintensiver Streit um Unternehmenswert, Firmenwert und Praxiswerte !

 

Zerbricht eine Ehe dann ist das oft großer Stress für die Ehepartner. Wenn jedoch im Rahmen einer Ehescheidung ein Rechtsstreit um den Zugewinn wegen offener Fragen zur Unternehmensbewertung ausbricht, dauert ein Scheidungsverfahren oft mehrere Jahre. Dies ist dann nicht nur nervenaufreibend, sondern in den meisten Fällen auch sehr teuer für den Unternehmerehegatten. Grund hierfür ist: durch den Rechtsstreit verlängert sich die Trennungsphase extrem und da der Trennungsunterhalt in der Regel höher ausfällt als der nacheheliche Unterhalt, entstehen dem Unternehmerehegatten meist höhere Kosten. Zusätzlich fallen Gerichtskosten an. Es empfiehlt sich daher Firmenwerte, Unternehmenswerte, Anteilswerte oder Praxiswerte zeitnah zu ermitteln (oft reicht ein vom Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten) und sich außergerichtlich zu einigen.

 

Wir unterstützen Sie, Ihre Rechtsanwälte und Ihren Steuerberater bei der Ermittlung von Unternehmenswerten, Firmenwert oder Anteilswert im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches oder treten auch gern als Schiedsgutachter auf. Sprechen Sie uns an!

 

Ehescheidung: Rechtlich anerkannte Methode zur Ermittlung der Unternehmens-, Firmen- oder Anteilswertes anwenden!

 

Das Gesetz enthält in § 1376 BGB keine ausdrückliche Regelung wie Unternehmen, Anteile an Unternehmen oder Praxen im Zugewinnausgleich zu bewerten sind. Die Bewertungsmethode wird im Scheidungsverfahren vom Richter bestimmt. Die Bewertungsmethode soll den "realen" Wert des Unternehmens zu den Bewertungsstichtagen ermitteln. Unterschiedliche Bewertungsmethoden kommen jedoch oft zu erheblich abweichenden Werten, die den ausgleichspflichtigen Unternehmer und sein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeit bringen können.

 

In der Praxis sind die insbesondere folgenden Bewertungsmethoden gerichtlich anerkannt:

• modifizierte Ertragswertmethoden (IDW S1)

• Liquidationswertmethode (in Ausnahmefällen)

• Substanzwertmethode (in Ausnahmefällen)

 

Steuerliche Einheitswerte, pauschale Werte oder Liebhaberwerte werden von Familiengerichten nicht anerkannt. Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 200 BewG führt in der Regel zu hohen, unzutreffenden Unternehmenswerten. Daher empfiehlt auch die Finanzverwaltung die Anwendung modifizierter Ertragswertverfahren, wie IDW S1 (§ 199 BewG).

 

Welche Bewertungsmethode anzuwenden ist, wird einzelfallbezogen vom Familiengericht entschieden. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer mit seinem Unternehmen Gewinne erwirtschaften will und kann. Über ein modifiziertes Ertragswertverfahren wird ein fiktiver Verkaufspreis für das Unternehmen, oder für die Unternehmensanteile, ermittelt unter der Prämisse, dass ein Fremder das Unternehmen erwirbt und fortführt. Dieser fiktive Verkaufspreis entspricht dem Marktpreis des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag.

 

Das Ertragswertwertverfahren berücksichtigt den Wert der Unternehmenssubstanz nicht. Aus diesem Grund sind in vielen Fällen die sachlichen Vermögensgegenstände mit ihren Zeitwerten mit in die Bewertung einzubeziehen. Die Ertragswertmethode führt zu keinem verwertbaren Ergebnis, wenn keine positive Gewinnprognose erstellt werden kann oder das Unternehmen im Wesentlichen aus wertbestimmenden Faktoren besteht, die nicht auf einen fiktiven oder realen Unternehmensnachfolger übertragbar sind. Beispiele hierfür sind manche freiberuflichen Praxen, Einzelunternehmen oder Ein-Mann GmbHs in bestimmten Fällen. Für freiberufliche Praxen sieht der BGH grundsätzlich das "modifizierte Ertragswertverfahren" als richtige Methode an.

 

Wird der Wert des Unternehmens nicht durch seine Ertragskraft, sondern seine Substanz (werthaltiges Anlagevermögen, Immobilien, Beteiligungen und darin enthaltenen stillen Reserven) bestimmt, kann in Ausnahmefällen eine Wertermittlung auf Basis des Liquidationswerts oder nach der Substanz- bzw. Sachwertmethode erfolgen.

 

Familienrechtliche Korrekturen beim Unternehmenswert, Firmenwert oder Anteilswert im Scheidungsfall

 

Es gibt eine Trennung zwischen Vermögensrecht und Unterhaltsrecht im Scheidungsverfahren deshalb sind bei Unternehmenswerten, Anteilswerten oder Firmenwerten, die nach der Ertragswert-Methode ermittelt wurden, in bestimmten Fällen Korrekturen vorgesehen. Dadurch wird zum Beispiel eine Doppelerfassung von Erträgen des Unternehmers, die in die Unternehmensbewertung einfließen und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage zur Bestimmung seines unterhaltsrelevanten Einkommens bilden, vermieden.

 

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