Sanierungs- und Überschuldungsprüfungen

 

In Krisensituationen benötigen Geschäftsleitung, Eigenkapitalgeber und Banken schnelle zuverlässige Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Im Falle einer vermuteten oder tatsächlichen Überschuldung wird aus wirtschaftlichen oder haftungsrechtlichen Gründen eine Überschuldungsprüfung durchgeführt, um den Status Quo des Unternehmens zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können.

 

Im Rahmen der Überschuldungsprüfung ist zwischen der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose und der handelsrechtlichen Fortführungsprognose zu unterscheiden. Diese Prognosen dienen unterschiedlichen Zwecken und sind verschieden ausgestaltet. Um sachgerechte Ergebnisse erzielen zu können, muss für beide Prognosen eine integrierte Unternehmensplanung erstellt werden.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 InsO haben die gesetzlichen Vertreter einen Insolvenzantrag zu stellen, sobald das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt - es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich. Zur Beurteilung der Fortführungsfähigkeit ist eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose zu erstellen. Diese ist eine Zahlungsfähigkeitsprognose und muss aufzeigen, ob die Gesellschaft im laufenden und folgenden Geschäftsjahr ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen bedienen kann oder eine Zahlungsunfähigkeit droht. Eine positive Aussage kann getroffen werden, wenn die geplanten Einzahlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die geplanten Auszahlungen decken.

 

Eine handelsrechtlichen Fortführungsprognose muss vorgenommen werden, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist nachhaltige Gewinne zu erzielen und nicht mehr problemlos auf finanzielle Mittel zugreifen kann, eine bilanzielle Überschuldung droht und die Fortführung des Unternehmens nicht mehr gesichert ist.

In diesen Fällen oder wenn bestandsgefährdende Risiken erkennbar sind ist die Unternehmensfortführung gemäß §252 Abs. 1 S. 2 HGB ("Going-Concern-Prinzip") nicht mehr gesichert. Die gesetzlichen Vertreter müssen dann die zu erwartenden Umstände und deren Auswirkungen im Rahmen einer Unternehmensplanung zahlenmäßig erfassen. Eine positive handelsrechtliche Fortführungsprognose kann abgegeben werden, wenn die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Planungszeitraum (min. 12 Monate) nicht eintreten und auch keine Zahlungsunfähigkeit droht.

 

Bei der Durchführung von Überschuldungsprüfungen wenden wir die hohen fachlichen Standards nach der Stellungnahme des Fachausschusses Recht des IDW 1/1996 sowie den IDW S 6 an. Mit unseren langjährigen und umfangreichen Erfahrungen aus Wirtschaftsprüfung und betriebswirtschaftlicher Beratung helfen wir der Geschäftsleitung und den Kapitalgebern in betriebswirtschaftlichen und insolvenzrechtlichen Fragen zur Sanierungsfähigkeit und Restrukturierungsmöglichkeiten des Unternehmens. Wir erstellen auch qualifizierte Sanierungsgutachten nach IDW Standard S 6.

 

Unsere Leistungen

Erstellung von integrierten Unternehmensplanungen für Fortbestehensprognosen und Fortführungsprognosen, bestehend aus Plan-GuV, Plan-Bilanz und Plan-Kapitalflussrechnung

Erstellung von Fortbestehensprognosen und Fortführungsprognosen

Plausibilisierung von bestehenden Fortbestehensprognosen und Fortführungsprognosen

 

Ihre Vorteile/Ihr Nutzen

Einsatz von Wirtschaftsprüfern sowie Planungs- und Bewertungsprofessionals mit umfangreicher Erfahrung

Termingerechte Gutachtertätigkeit auch in zeitkritischen Fällen

Umfangreiche Erfahrungen hinsichtlich der Verfahrensabläufe und Anforderungen

 

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