Überschuldungsprüfung

 

Die Überschuldung gilt bei juristische Personen, der GmbH & Co. KG und für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person Vollhafter ist als Insolvenzantragsgrund, deren Nichtbeachtung zu einem Straftatbestand und zu einer persönlichen Haftung des Verantwortlichen führen kann.

 

Eine Überschuldung i.S. von § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken, wobei nach Satz 2 bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners jedoch die Fortführung des Unternehmens (going concern) zu Grunde zu legen ist, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist eine Überschuldung grundsätzlich anzunehmen, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig nicht zur Fortführung ausreicht (negative Fortführungsprognose).

 

Für die Feststellung der Überschuldung reicht die Darstellung der Zahlen der Handelsbilanz nicht aus. Diese "buchmäßige Überschuldung" zeigt weder stille Reserven noch lässt diese die Liquiditätswerte erkennen. Maßgebend ist die insolvenzrechtliche Überschuldung.

 

Prüfung einer der Unterbilanz

 

Die Unterbilanz ist von der Überschuldung zu unterscheiden. Eine Unterbilanz liegt bei einer Kapitalgesellschaft vor, wenn das Vermögen zwar noch größer als das Fremdkapital, die Differenz jedoch nicht mehr der Höhe des Grund- bzw. Stammkapitals entspricht. Eine Überschuldung ist damit jedoch noch nicht zwangsläufig verbunden.

 

Bei der Ermittlung der Unterbilanz ist von den Handelsbilanzwerten auszugehen.

In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung ist davon auszugehen, dass auch für die Bilanz nach

§ 49 Abs. 3 GmbHG die Bewertungsregeln der Jahresbilanz, also die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften fortgelten, weil in dieser Norm darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.

 

Das GmbHG hat zum Schutz von Gesellschaft, Gesellschaftern und Gläubigern ein zwingendes, strafbewährtes System vorgesehen, das die Verantwortlichen verpflichtet eine Gesellschafterversammlung unverzüglich dann einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Damit ist gemeint, dass das Vermögen der Gesellschaft nach Abzug der Schulden wertmäßig die Hälfte der Stammkapitalziffer unterschreitet.

 

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