Bei der Bewertung von Unternehmen zur Bestimmung von Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsansprüchen im Familien- und Erbrecht sind die Besonderheiten zu berücksichtigen, die aus den zivilrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Rechtsverhältnisses resultieren.
Unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsprechung erfolgt die Unternehmensbewertung nach dem IDW Standard: Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht (IDW S 13). Im ersten Bewertungsschritt wird der objektivierte Unternehmenswert auf Basis des Bewertungsstandards IDW S 1 ermittelt.
Dieser ist im zweiten Bewertungsschritt auf den Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch überzuleiten. Hierbei ist vor allem zu würdigen, ob je nach Bewertungsanlass aufgrund geltender BGH-Rechtsprechung eine fiktive Veräußerungsgewinnbesteuerung ("latente Steuern") in Abzug zu bringen ist. Ist dies der Fall, ist als Konsequenz hieraus im Einzelfall bei Erbauseinandersetzungen zu untersuchen, ob dem Abzug fiktiver Veräußerungssteuern ein positiver Effekt aus abschreibungsbedingten Steuervorteilen beim Erwerber entgegenzuhalten ist.
Selbständige freiberufliche Praxen werden im Familienrecht unter Einbeziehung der anerkannten Rechtsprechung nach dem "modifizierten Ertragswertverfahren" bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2011, Az. XII ZR 185/08, BGHZ 188, S. 249 ff.; BGH, Urteil vom 09.02.2011, Az. XII ZR 40/09, NJW 201, S. 999 ff.
Für weitere Einzelheiten zur Bewertung im Familienrecht verweisen wir auf die Rubrik "Familienrecht-Bewertung".